Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

1. Für sämtliche Geschäftsvereinbarungen gelten ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen. Sie gehen in jedem Fall anders lautenden Bedingungen des Vertragspartners vor, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich, für uns erst nach schriftlicher Bestätigung. Bei sofortiger Ausführung des Auftrages kann die Auftragsbestätigung durch die Rechnung ersetzt werden.

3. Angebote verstehen sich stets freibleibend und unverbindlich für Preise und Lieferung.

4. Preise können wir ändern, soweit erforderlich und soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreise bestätigt wurden. Maßgebend ist der Tag der Lieferung.

5. Bestellungen gelten mit Unterschrift des Kunden auf dem Auftragsformular als fest verbindliche Aufträge, sofern die Bestellung nicht fernmündlich, per Telefax, per Email oder in einer anderen schriftlichen Form oder mündlich erteilt wurde.

6. Im Falle der Stornierung eines bestehenden Auftrages durch den Kunden sind wir berechtigt mindestens 10 % des Nettowarenwertes in Rechnung zu stellen.

7. Warenrücknahmen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich. Wir sind im Falle der Rücknahme der Ware berechtigt dem Kunden die entstandenen anteiligen Rücknahmekosten in voller Höhe zu belasten.

8. Alle Lieferungen werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet. Unsere Preise verstehen sich in Euro, ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten sind wir vier Monate an die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Preise vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an gebunden. Nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss gilt die Preisbindung nicht mehr.

9. Das Verlegen von Rohrleitungen und elektrischen Kabeln und die damit verbundenen Nebenarbeiten gehören nicht zu den von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen. Die Endanschlüsse der Rohrleitungen und Kabel sind nach den Montageplänen des Auftragnehmers von konzessionierten Installateuren auszuführen.

10. Kauf-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers werden von dem Auftragnehmer nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn er Ihnen bei Eingang nicht nochmals widerspricht. Sie erlangen nur Wirksamkeit, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

II. Angebote

1. Angebote sind freibleibend und verpflichten den Auftragnehmer nicht zur Auftragsannahme. Erteilte Aufträge, Abschlüsse und Vereinbarungen, auch wenn sie durch Reisende und Vertreter abgeschlossen sind, werden durch den Auftragnehmer erst durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Bei Kostenvoranschlägen und bei den zu den Angeboten sowie Vertragsabschlüssen gehörenden Unterlagen ( Beschreibungen, Zeichnungen, Ablichtungen und dergleichen) behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Bei Verstoß gegen dies Verpflichtung haftet der Auftraggeber für jeden dem Auftragnehmer dadurch entstehenden Schaden.

3. Die Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

4. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.

III. Lieferfristen

1. Lieferfristen werden in den Auftragsbestätigungen angegeben. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen. Verspätete Lieferungen müssen angenommen werden. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurücktreten , als die Ware nicht versandbereit gemeldet wird. Durch höhere Gewalt verursachte Betriebsstörungen(Unruhen, Streiks, Bahnsperrungen, Beschlagnahmungen usw.) bei uns und unseren Lieferwerken können uns nach unserer Wahl von Lieferverpflichtungen und Terminen für einen Teil oder den gesamten Auftrag, mindestens für die Zeit der Störung entbinden. Der Besteller bleibt nach Behebung derartiger Hindernisse zur Abnahme verpflichtet. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung wird ausgeschlossen. Der Besteller darf Teilleistungen nicht zurückweisen.

2. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltens der vorgesehenen Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine ordnungsgemäße Nachfrist von mindestens vier Wochen für die Lieferung gesetzt hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellungswerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft angezeigt worden ist.

3. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Sind die Hindernisse während der angemessenen verlängerten Lieferfrist nicht zu beseitigen, ist der Auftragnehmer berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In keinem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder aus Verzug zu.

IV. Versand und Gefahrenübergang

1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn ausnahmsweise „frei Bestimmungsort“ vereinbart sein sollte. Versandweg, Beförderung und Verpackung sind unser Werk, unter Ausschluss jeder Haftung, überlassen. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls, oder bei Unmöglichkeit der Versendung, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Lager geliefert zu berechnen. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden.

2. Bei Lieferung frei Hof Verwendungsstelle hat der Auftragnehmer auf seine Kosten sicherzustellen, dass der Transport bis zur Verwendungsstelle auf dem Gelände auf dem Gelände ohne Schwierigkeiten durchführbar ist. Bei Schwierigkeiten hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstandenen Kosten zu vergüten. Hilfskräfte zum Abladen und Weitertransport sind vom Auftraggeber auf seine Kosten bereitzustellen.

V. Mängelhaftung

1. Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; sie erstreckt sich insbesondere nicht auf entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungspflicht für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto zahlbar. Zahlungen erbitten wir bargeldlos auf unsere Konten.

2. Fracht- und Transportkosten werden gesondert berechnet.

3. Bei Termin- und Abrufaufträgen ist mindestens 1/3 Anzahlung bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferbereitschaft und 1/3 Schlusszahlung nach erfolgter Lieferung zu leisten.

4. Schecks und Wechsel, letztere nur nach besonderer Vereinbarung, werden nur zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskotspesen, Wechselsteuern und Einzugsgebühren sind sofort in bar fällig.

5. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen zu dem jeweiligen banküblichen Kreditzins berechnet.

6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen die nach Vertragsabschluss dem Auftragnehmer bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindern, werden sämtliche Forderungen bei Wechselhingabe, ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommenen Wechsel, sofort fällig. In diesem Falle ist der Auftragnehmer berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

7. Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehende Rechte, Verzugszinsen in der tatsächlich entstandenen Höhe, mindestens aber mit 5 % über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und 9 % über dem Basiszinssatz gegenüber allen Übrigen.

VII. Eigentumsvorbehalt und Sicherungen

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Lieferungsgegenständen bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut der Sicherung der Saldoforderung.

2. Bei Rücknahme des Lieferungsgegnstandes auf Grund des Eigentumsvorbehaltes wird dem Auftraggeber Gutschrift zum Tageswert im Zeitpunkt der Rücknahme erteilt. Die darüber hinausgehende Forderung des Auftragnehmers bleibt bestehen.

3. Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände sind sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden, insbesondere dürfen sie nur dann veräußert werden, wenn unsere Forderung restlos getilgt wurde.

4. Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich aus Verträgen, Verfügungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen auf die unserem Eigentum oder
Miteigentum stehenden Gegenstände erstrecken, sind an uns abgetreten. Steht uns nur Miteigentum zu, ist nur der Teilbetrag der Forderung an uns abgetreten, der dem Wert des uns gehörenden Gegenstandes bzw. unseres Miteigentumsanteils im Zeitpunkt der Rechtshandlung entspricht. An uns abgetretene Geldforderungen dürfen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges eingezogen werden. Es darf jedoch nicht in anderer Weise über die verfügt werden, insbesondere durch Abtretung an Dritte.

5. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines gerichtlichen, wie außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Scheck oder Wechselprotesten sind wir berechtigt die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum befindlichen Gegenstände zu verlangen. Hiergegen kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Gegenstände und zur Einziehung der uns abgetretenen Geldforderungen können wir in diesem Falle unmittelbar geltend machen.

6. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches und die Pfändung eines in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstand durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Alle Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahmung- und alle an diesen Gegenständen eingetretenen Schäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

8. Die für uns bestehenden und uns gewährten Sicherheiten haften für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheit unsere jeweilige Forderung um mehr als 25 %, geben wir auf verlangen einen entsprechenden Teil der Sicherheit nach unserer Wahl frei.

9. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung oder Vermischung der Kaufsache erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Für die hierdurch neu entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Kaufsachen.

10. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück mit einem Dritten erwachsen.

11. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat unser Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. $771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

VIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für alle Verträge mit Vollkaufleuten wird als Gerichtsstand Bad Kissingen vereinbart.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Eltingshausen

IX. Salvatorische Klausel

1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

2. Im Übrigen gilt die Schriftform. Mögliche Nebenabreden sind unwirksam; dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen der Firma Werner Zeiger

I. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für die Wartung, Reparatur, Instandsetzung und Inbetriebnahme (Serviceleistungen). Sie gelten nicht für Leistungen, die im Rahmen einen Kauf- / Werkvertrags von uns erbracht werden.
Klarstellend: Sofern unsere Serviceleistung mit der Lieferung von Ersatzteilen verbunden ist, gelten für diese Ersatzteile unsere AGB für Lieferungen / Leistungen.

II. Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.
    Serviceleistungen übernehmen wir unter Vorbehalt der
  2. technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit.
  3. Es ist Angelegenheit des Kunden, uns auf die gewerblichen Schutzrechte Dritter am Gegenstand unserer Leistungen hinzuweisen; sofern uns kein Verschulden trifft, stellt der Kunde uns von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

III. Preise

  1. Serviceleistungen werden nach Leistungszeit abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Sofern Einzelpreise nicht vereinbart sind. Maßgeblich ist die jeweils gültige Service-Preisliste.
  2. Bei der Berechnung unserer Serviceleistungen sind die Preise für verwendete Teile Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten gesondert auszuweisen. Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu Lasten des Kunden berechnet. Zahlungen des Kunden erfolgen ohne Skonto.
  3. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen unseres Kunden ist nicht statthaft. Zur Rückbehaltung von Zahlungen ist unser Kunde nur berechtigt, wenn die Voraussetzungen des §320 Abs.1 BGB vorliegen.

IV. Ausführung der Serviceleistungen

  1. Unser Kunde hat das Servicepersonal bei Durchführung der Serviceleistung auf seine Kosten zu unterstützen, es insbesondere über örtlich bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Zur Mirwirkungspflicht des Kunden gehört – sofern erforderlich – die Bereitstellung von Gerüsten und Hebevorrichtungen am Serviceplatz, die Bereitstellung von Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, um so eine unbehinderte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten. Wir setzen einen ungehinderten Zugang zum Leistungsort voraus. Kommt der Kunde diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, sind wir nach Fristsetzung berechtigt, Stand- und Wartezeiten zu berechnen, ferner gesonderte Reise- und Servicenebenkosten; wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
    Werden bei Wartungs- / Reparaturarbeiten beim Kunden oder dem von Ihm bestimmten Leistungsort ohne unser Verschulden dien von uns gestellten Werkzeuge oder Vorrichtungen beschädigt oder geraten sie in Verlust, so ist unser Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet; Schäden; Schäden die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
  2. Im Falle nicht durchführbarer Wartung/Reparatur gilt:
  1. Der entstandene Aufwand (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit) wird dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der Durchführung unserer Serviceleistungen (Wartung, Inspektion, Reparatur) nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, ohne dass wir es zu Vertreten haben, der Vertrag vom Kunden gekündigt wurde.
  2. Der Gegenstand der Serviceleistung braucht in diesem Falle gegen Erstattung der Kosten nur auf ausdrücklichen Wunsch wieder in seinen Ausgangszustand zurückversetzt werden.
  3. Bei nicht durchgeführter Serviceleistung haften wir nicht für Schäden am Servicegegenstand, die Verletzung etwaiger vertraglicher Nebenverpflichtungen und für Schäden, die nicht am Servicegegenstand selbst entstanden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle unseres Vorsatzes, bei grober Fahllässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in letzterem Fall haften wir (außer in Fällen des Vorsatzes und bei grober Fahrlässigkeit) nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden.

V. Abnahme

  1. Unser Kunde ist zur Abnahme erbrachter Serviceleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde. Im Falle eines unwesentlichen, nicht die Funktion beeinträchtigenden Mangels, kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  2. Verzögert sich die Abnahme aus kundenseitig zu vertretenden Gründen, gilt sie mit Zugang der Fertigstellungsanzeige als erfolgt.
  3. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich unser Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

VI. Pfandrecht

  1. Uns steht zur Absicherung unserer Forderungen für erbrachte Serviceleistungen ein Pfandrecht an dem in unseren Besitz gelangtem Gegenstand unseres Kunden, an dem wir unsere Leistungen erbracht haben, zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früherer Tätigkeit geltend gemacht werden, soweit sie mit dem in unseren Besitz gelangten Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung besteht unser Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Führen wir unsere Leistungen im Auftrag unseres Kunden bei einem Dritten aus, so tritt der Kunde uns bereits jetzt, unbeschadet seiner nachstehenden Rechte alle Forderungen ab, die ihm aus seinen Vereinbarungen gegen den Dritten erwachsen. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist unser Kunde auch nach der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung aufgrund dieser Abtretung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch werden wir die Forderung nicht einziehen, solange unser Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und wir die Einziehungsbefugnis nicht bereits in der Vergangenheit widerrufen haben und solange kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Unser Kunde ist verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zur Durchführung des Einzugs zu machen und uns vorhandene Unterlagen auszuhändigen.

VII. Mängelansprüche

  1. Nach Abnahme unserer Leistungen haften wir für Mängel unter Ausschluss aller Ansprüche in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für Serviceleistungen an „Alt“ – Bauteilen gilt: Unsere Haftung beschränkt sich auf die funktionelle Instandsetzung. Wir haften nicht für weiterwirkende, verschleißbedingte Auswirkungen eines „Alt“ – Bauteils auf die von uns erbrachten Serviceleistungen.